Mesutronic

AGB

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Stand 23.06.2005

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. Mesutronic GmbH, nachfolgend auch “Verkäufer” oder “wir” genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen ( nachfolgend auch “Ware, Erzeugnis oder Produkt” genannt ) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers ( = “Auftraggeber”; “Kunde”, “Käufer”), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Für Montage- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend separate Servicebedingungen. Für Software, auch soweit diese Bestandteil eines von uns gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend separate Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software.

1. Angebot, Vertragsschluß, Bestimmung der Vertragspflichten u.ä.

1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Verlangt der Besteller einen Kostenanschlag, so ist dieser unverbindlich und uns vom Besteller nach Aufwand zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.

1.2 Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.

1.3 Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.

Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

1.4 Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.

Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben.

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.

1.5 Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, daß wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: “Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten” ).

1.6 Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

1.7 Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2 Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis abgerechnet.

2.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, daß wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluß nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

2.5 Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.

2.6 Wir sind berechtigt, dem Besteller den Abschluß einer Kontokorrentvereinbarung auch dadurch anzubieten, daß wir sämtliche beiderseitigen Rechnungen in ein von uns für den Besteller geführtes Konto einstellen und dem Besteller einen Kontoauszug übersenden. Unser Angebot ist dann angenommen, wenn uns der Besteller nicht seine Ablehnung spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des ersten Kontoauszuges schriftlich mitteilt.

2.7 Sofern wir in unseren Kontoauszügen, Mengen- und Massenabrechnungen oder Saldenbestätigungen ausdrücklich darauf hinweisen, gelten diese jeweils als anerkannt und als für die beiderseitigen Ansprüche verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen erhebt.

3. Lieferung, Leistung

3.1 Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen können.

3.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.

3.3 Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.

3.4 Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.

3.5 Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.

3.6 Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

4. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten

4.1 Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung ( = ” ab Werk ” ), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

4.2 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

4.3 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.4 Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.

5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

5.1 Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen ( Nachbesserung ) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern ( Ersatzlieferung ). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, daß nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.

5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

5.3 Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert wird, es sei denn, daß der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte vorliegen.

5.4 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben auch nicht aufzukommen für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Verwendung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen, fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.

5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) oder die Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.

5.6 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 – ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfaßt der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, daß die Sache nicht mangelfrei ist.

5.7 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

5.8 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5 entsprechend.

5.9 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten bzw. von 6 Monaten bei nicht fabrikneuen Waren. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechtes vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, oder wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i.S. von § 634a BGB geltend gemacht werden. gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

5.10 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

5.11 Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend auch dann, wenn wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

6. Schutzrechte, Immaterielle Rechte

6.1 Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.

6.2 Gehört zu unserer Vertragspflicht, mit der Ware Software zu liefern und wird eine gesonderte Software-Lizenz-Vereinbarung nicht abgeschlossen, so erwirbt der Besteller das Recht, für die Dauer der Nutzungszeit der Ware die mitgelieferte Software ausschließlich gemeinsam mit dieser Ware für seinen Betrieb zu nutzen. Das Herstellen von Programmkopien oder eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung an Dritte oder ein Eingriff in die Software sind nicht erlaubt. Alle Verwertungsrechte verbleiben bei uns.

6.3 Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, daß sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware nebst Software auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.

6.4 Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gemäß der Spezifikation des Besteller gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.

6.5 Allein wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, für unsere Ware gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte wahrzunehmen oder abzuwehren.

6.6 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

6.7 Veräußert der Besteller die Ware weiter, ist er verpflichtet, mit seinem Käufer Vereinbarungen zu treffen, die dieser Ziffer 6 entsprechen und aus denen wir unmittelbar berechtigt sind (Vertrag zugunsten Dritter).

6.8 Die Ziffern 6.1 bis 6.7 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.

7. Haftung

7.1 Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt “Schadensersatz”) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellen und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mußten, hätten voraussehen müssen.
Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5% des vereinbarten Entgeltes begrenzt.

7.2 Nicht nach 7.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (“Kardinalpflichten”), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.

7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluß und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5 Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf- )Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, daß der Besteller Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.

8.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, daß sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben.
Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern , in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

8.3 Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, daß wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.

Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

8.4 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretungen an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten erfaßt diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers.

Ungeachtet unseres eigenen Einziehungsrechtes ist der Besteller auflösend bedingt ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen bei den Schuldnern einzuziehen. Diese Ermächtigung des Bestellers endet automatisch ( Bedingungseintritt ), wenn er erkennt, daß er überschuldet ist oder er seine Zahlungen einstellt oder er oder ein Dritter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt.

Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

8.5 Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers, über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, daß der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiter gegebene Solvenz nicht glaubhaft macht.

8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.

8.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.

9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit

9.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug ( nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren ) abhängig machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.

9.2 Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto in zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.

9.3 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4 Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.

Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB ( Unsicherheitseinrede ) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

9.5 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

9.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

9.7 Gerät der Besteller in Vermögensverfall ( = Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit ) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

9.8 Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

10. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

10.1 Gerichtsstand ist D-94469 Deggendorf. Die klagende Partei hat aber das Recht, nach ihrer Wahl einen Rechtsstreit gegen die beklagte Partei auch vor dem Gericht zu führen, in dessen Bezirk die beklagte Parei ihren Sitz hat und das nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der beklagten Partei für den Rechtsstreit zuständig ist.

10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht.

10.3 Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind

EINKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA Mesutronic GMBH

Stand 28.02.2005

§ 1 Maßgebende Bedingungen, Eigentumsrechte

1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Firma Mesutronic GmbH, nachfolgend auch “Auftraggeber” oder “wir” genannt, werden Bestandteil der von uns mit Dritten (= Auftragnehmer = Lieferant) geschlossenen Verträge, soweit nicht schriftlich Abweichungen im Vertrag vereibart werden. Sie gelten auch für alle unsere künftigen Geschäfte mit diesem Auftragnehmer.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers ( = Fremd-AGB) werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir den uns überlassenen oder mitgeteilten Fremd-AGB nicht individuell widersprochen haben. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme fremder Leistungen und/oder Lieferungen ( im folgenden zusammen nur “Leistung” genannt) durch uns werden Fremd-AGB nicht akzeptiert.

1.3 Von uns dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind ihm nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt oder ihnen sonstwie bekanntgemacht werden und sie sind uns frühestmöglichst, auf unsere Aufforderung oder spätestens sofort nach Ausführung der Bestellung zurückzugeben.

1.4 Stellen wir Teile bei, bleiben diese unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Auftragnehmer für uns vor und bei der Verarbeitung oder Vermischung mit Fremdeigentum erwerben wir Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zu dem der andren Sache(n) im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung steht.

§ 2 Vertragsabschluß, Preis, Höhere Gewalt

2.1 Leistungsverträge (Bestellung und Annahme) und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.

Wir sind berechtigt, statt der Schriftform die Textform oder die telekommunikative Form zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer berechtigt, Erklärungen in dieser Form abzugeben.

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich, in Textform oder in telekommunikativer Form bestätigt werden.

Werden unsere Bestellungen vom Auftragnehmer nur mit Abweichungen angenommen, so hat der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle hinzuweisen; der Vertrag kommt erst mit unserer Zustimmung zustande.

2.2 Solange eine ausdrückliche schriftliche Preisvereinbarung fehlt, ist ein Vertrag nicht geschlossen und ein Leistungsabruf für uns nicht verbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

2.3 Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für uns nicht mehr von Interesse ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei uns oder bei Dritten gleich, die unsere Betriebsabläufe nachhaltig stören und uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir sind verpflichtet, den Auftragnehmer über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar zu informieren.

§ 3 Bestellungen, Angebote, Liefer- und Leistungsinhalt

3.1 Wir erwarten, daß der Auftragnehmer uns binnen einer Woche erklärt, ob er eine von uns erteilte Bestellung annimmt oder ablehnt; unser Recht, eine Bestellung bis zum Zugang der Annahmeerklärung zu widerrufen, bleibt unberührt.

3.2 Mangels einer ausdrücklichen anderen Erklärung ist jede Preisangabe dahin zu verstehen, daß die Ware oder Leistung in D-94259 Kirchberg, Wald, oder dem ausdrücklich vereinbartem anderem Anlieferort an uns zu übergeben bzw. dort zu erbringen ist und alle bis dahin anfallenden oder begründeten Kosten, Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle, Versicherungen, Frachten und Verpackungen im Preis beinhaltet sind.

3.3 Soweit der Auftragnehmer nicht in seinem Angebot oder bei dem Vertragsabschluß ausdrücklich, eindeutig, leicht erkennbar und schriftlich etwas anderes erklärt hat, schuldet er, daß seine Lieferung oder Leistung für den angegebenen oder sich aus der Natur der Sache ergebenden oder branchenüblichen Verwendungszweck geeignet ist, die hierfür jeweils in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen erfüllt und den Angaben in technischen Beschreibungen, Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen oder Bestätigungen entspricht, die wir bis zum Vertragsabschluß gefordert haben oder die der Auftragnehmer uns vorgelegt hat oder die vom Auftragnehmer oder mit seiner Kenntnis allgemein veröffentlicht worden sind.

3.4 Im Vertrag oder dem Abruf angegebene Mengen sind genau einzuhalten. Abweichungen geben uns das Recht, die Annahme zu verweigern. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen oder sukzessiver Erfüllung nicht berechtigt.

§ 4 Termine, Lieferung, Gefahrübergang, Vertragsstrafe, Dokumente

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermines oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vertraglichen Anlieferungsort.

4.2 Die Gefahr geht auf uns erst über, wenn wir die Sache am vereinbarten Anlieferungsort vorbehaltlos angenommen haben. Bei Sachen, die der Auftragnehmer für uns hergestellt hat, geht die Gefahr auf uns nur über, wenn wir die Sache förmlich und vorbehaltlos schriftlich abgenommen haben; die Abnahme wird auf Antrag des Auftragnehmers durchgeführt.

4.3 Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Liefer- oder Leistungsverzug, verwirkt er pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,075 Prozent der für diese Lieferung/Leistung vereinbarten Bruttovergütung, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent dieser Vergütung. Das Recht, die Strafe zu verlangen, ist uns bis zur Bezahlung dieser Lieferung/Leistung vorbehalten. Unser Recht, unter Anrechnung der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, und das Recht des Auftragnehmers, uns nachzuweisen, daß wir einen Schaden nicht erlitten haben, bleiben unberührt.

4.4 Die Vereinbarung neuer Termine, nachdem ein Verzug bereits eingetreten ist oder der Auftragnehmer erklärt hat, daß er den vereinbarten Termin nicht einhalten wird, oder die vorbehaltlose Annahme einer verspätet gelieferten Ware bedeuten keinen Verzicht auf die uns zustehenden Rechte aus Lieferverzug.

4.5 Lieferscheine und Rechnungen sind mit unseren Bestell- und Abrufdaten und unserer Materialnummer zu versehen.

§ 5 Eingangsuntersuchung, Gewährleistung, Produzentenhaftung, Verjährung

5.1 Die angelieferten Waren untersuchen wir nach Maßgabe der mit dem Auftragnehmer individuell getroffenen Vereinbarungen ( z.B. Qualitätssicherungsvereinbarungen ). Fehlen solche, untersuchen wir nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, wobei wir nach unserer Wahl einsatz- oder produktions- oder produktbezogene Prüfmethoden anwenden. Eine Rüge, die innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Anlieferung erfolgt, ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die schon bei Warenanlieferung offenkundig erkennbar sind.

5.2 Bei mangelhafter oder pflichtwidriger Vertragserfüllung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Werden wir von einem Verbraucher oder einem anderen Abnehmer eines von uns hergestellten Produktes für Mängel oder Schäden in Anspruch genommen, die durch eine an uns von unserem Auftragnehmer mangelhaft oder pflichtwidrig gelieferte Sache oder erbrachte Leistung verursacht oder mitverursacht wurden, gelten für unseren Rückgriff bei unserem Auftragnehmer die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB entsprechend, soweit wir nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen weitergehende Ansprüche haben.
Gleiches gilt, wenn gegen uns eine Mangelhaftigkeit der Sache geltend gemacht wird, weil der Hersteller oder unser Lieferant in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Werbung, schuldhaft unzutreffende Aussagen über bestimmte Eigenschaften der Sache gemacht hat, nachdem wir sie bestellt hatten.

5.3
Der Auftragnehmer stellt uns von jeder Verpflichtung aus Produzentenhaftung einschließlich etwaiger Aufwendungen aus und im Zusammenhang mit Rückrufaktionen frei, die uns aufgrund von Fehlern oder Mängeln der vom Auftragnehmer gelieferten Ware oder Leistung treffen, soweit die Fehler oder Mängel in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware weiterverarbeitet haben, der Auftragnehmer jedoch für den die Produzentenhaftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Uns zustehende weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.4
Für die Verjährung unserer Ansprüche aus mangelhafter oder sonst pflichtwidriger Vertragserfüllung gelten die gesetzlichen Fristen zuzüglich jeweils eines Zeitraumes von sechs Monaten, sofern nicht nach der Rechtsprechung oder aufgrund unserer vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer längere Verjährungsfristen gelten.

§ 6 Zahlungen, Skonto, Abtretungen, Fälligkeit, Aufrechnungen

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfüllen wir – vertragsmäßige Erfüllung und richtige Rechnungserteilung vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen nach Waren und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeglichen Abzug. Wir sind berechtigt, durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung nach unserer Wahl zu zahlen. Die Zahlung gilt als fristgemäß, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist dem Geldinstitut den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Auftragnehmer abgesandt haben.

Wenn die Rechnungen die unter 4.5 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 14-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von uns geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen lösen wir nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.2 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6.3 Unsere Verpflichtung, die von uns nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung ( = Kaufpreis, Werklohn u.s.w. ) zu erbringen, wird nicht fällig, bevor der Auftragnehmer seine Vertragspflichten vollständig erfüllt und seine Endabrechnung zutreffend erteilt hat. Im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung werden mit ihr automatisch unsere auf diesen Vertrag bereits geleisteten An-, Voraus- oder Abschlagszahlungen verrechnet, sofern wir nicht davor ausdrücklich eine andere Erklärung abgegeben haben.

6.4 Gerät unser Auftragnehmer in Vermögensverfall ( = Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit ) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen unseren Auftragnehmer haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

6.5 Wird über das Vermögen unseres Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Vertragspartner nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

6.6 Erbringen wir an den Auftragnehmer Zahlungen, die wir nicht oder nicht so oder nicht zu dieser Zeit schulden, z.B. weil der Auftragnehmer uns eine unzutreffende Rechnung gestellt hat oder wir auf eine Rechnung doppelt oder an ihn aus sonstigen Gründen irrtümlich gezahlt haben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Zahlung sofort und unaufgefordert an uns zurückzuzahlen und der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung oder den Einwand, nicht oder nicht mehr bereichert zu sein.

§ 7 Geltendes Recht, Gerichtsstand und Schlußbestimmungen

7.1 Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes ( CISG ).

7.2 Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand D-94469 Deggendorf.

7.3 Sind Einzelbestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn die Einkaufsbedingungen insgesamt unwirksam sind.